Die Kl war als freie DN in der ambulanten Familienbetreuung tätig. Ihr DV wurde beendet, nachdem die Kl sowohl einen Mund-Nasen-Schutz als auch eine FFP2-Maske verweigert hatte. Die Kl focht die Kündigung an, weil sie aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert worden sei. Sie bezeichnete sich als "Coronamaßnahmenkritikerin" und verwies etwa darauf, dass "das Coronavirus ungefähr so gefährlich sei wie das Influenzavirus". Zudem befürchtete sie beim Tragen einer Schutzmaske, zu wenig Luft zu bekommen und in Panik zu geraten. ErstG und BerG wiesen die Klage ab, da ein kritischer Standpunkt gegenüber den Corona-Maßnahmen keine geschützte Weltanschauung iSd § 17 Abs 1 GlBG sei.

