Eine Vertragsbedienstete des Landes NÖ kam mit einer an COVID-19 erkrankten Person in Kontakt und wurde deshalb von der Behörde abgesondert. Sie forderte für diesen Zeitraum gem § 32 Abs 3 EpiG die Fortzahlung der Erschwernis-, Infektions- und Strahlengefährdungszulage als Teil ihres regelmäßigen Entgelts. Die Bekl wandte hingegen ein, dass Zulagen nach dem Vertragsbedienstetenrecht - anders als nach dem EFZG - nicht zum regelmäßigen Entgelt zählen. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG gab ihr statt.

