Der Kl war selbstständiger Taxiunternehmer und Reserve-Feuerwehrmann in Teilzeit. Als Reserve-Feuerwehrmann war der Kl durchgehend in Rufbereitschaft: Im Fall eines Notrufs musste er innerhalb von maximal zehn Minuten bei seiner Feuerwache eintreffen. Er war verpflichtet, an 75 % der Einsätze der Feuerwache teilzunehmen, seine zweite Berufstätigkeit als Taxiunternehmer war zulässig. Der Kl war der Ansicht, dass seine Rufbereitschaft Arbeitszeit sei, und begehrte dafür eine entsprechende Vergütung. Weiters war er der Auffassung, dass die durchgehende Rufbereitschaft gegen die Mindestruhezeiten und Höchstarbeitsgrenzen der RL 2003/88/EG verstoße.

