Ein AN hatte eine Bildungskarenz vereinbart und bezog Weiterbildungsgeld. Nach dem Abschluss seines Bachelorstudiums an der FH Krems begann er nach Verstreichen der Sommerpause ein Masterstudium an der Universität Wien. Das AMS widerrief für die Zeit der Unterbrechung das Weiterbildungsgeld und forderte ihn zur Rückzahlung auf. Der Arbeitnehmer habe während dieser Zeit keine Weiterbildungsmaßnahme besucht und zudem seine Meldepflicht verletzt. Das BVwG wies seine Beschwerde ab.

