Der Sohn des Kl befand sich für fünf Tage nach der Geburt in stationärer Behandlung. Der Krankenhausaufenthalt war medizinisch indiziert. Beide Elternteile betreuten und pflegten das Kind während des stationären Aufenthalts im gesetzlichen Mindestausmaß von täglich durchschnittlich vier Stunden. Fraglich war, ob die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3a FamZeitbG, die das Vorliegen einer Familienzeit bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes normiert, eine bestimmte Mindestdauer des Krankenhausaufenthalts voraussetzt.

