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Die mit 1. 9. 2021 novellierten Strafnormen des LSD-BG sind auf alle in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren anzuwenden, auch auf Sachverhalte vor 2017

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturFlorian HörmannZAS-Judikatur 2022/9ZAS-Judikatur 2022, 38 Heft 1 v. 13.1.2022

Eine slowenische Gesellschaft beschäftigte 2016 fünf AN in Österreich, ohne das kollv Entgelt zu bezahlen. Über die Gf der Gesellschaft wurden deshalb gem § 7i Abs 5 AVRAG aF pro AN Geldstrafen sowie bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

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