Eine slowenische Gesellschaft beschäftigte 2016 fünf AN in Österreich, ohne das kollv Entgelt zu bezahlen. Über die Gf der Gesellschaft wurden deshalb gem § 7i Abs 5 AVRAG aF pro AN Geldstrafen sowie bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

