Wegen Mängeln in einigen Bezirken bei der ersten Stichwahl der Bundespräsidentenwahl 2016 ordnete der VfGH eine Wahlwiederholung an. Der Bekl war in einem dieser Bezirke als Bezirkswahlleiter tätig. Die betroffenen Stimmen dieses Wahlbezirks waren nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit Mängeln in anderen Wahlbezirken für die Wahlwiederholung ursächlich. Der Bekl wurde wegen der Vergehen falscher Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB verurteilt, weil er die Niederschrift unter Angabe falscher Tatsachen zum Ablauf unterfertigt hatte. Die kl Republik Österreich machte einen von der Organhaftung erfassten Direktschaden anteilig auf 18 Schädiger geltend, für den diese mangels Abgrenzbarkeit solidarisch haften sollen. Der Bekl wandte ein, die bei der Wahl verletzten Normen hätten nicht den Zweck, Vermögensrechte von Dritten zu schützen. Das ErstG wies ab. Das BerG bestätigte den Anspruch hingegen dem Grunde nach.

