Die Bekl AG schloss im März 2020 mit einigen ihrer AN, nicht jedoch mit dem Kl, eine "Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung" über Corona-Kurzarbeit ab. Am 15. 4. 2020 kündigte die AG die Ausdehnung der Kurzarbeit auf alle Mitarbeiter an, stellte am 23. 4. einen diesbezüglichen Entwurf in den Firmenchannel und verlangte die Retournierung. Der Kl tat dies nicht in der vorgesehenen Frist, sondern stellte in Videokonferenzen "Sonderfragen" und formulierte sie so, dass er dabei die Vorgangsweise der Bekl in Frage stellte. Er wurde daraufhin gekündigt, weil seine Gesprächsbasis mit den Geschäftsführern der Bekl schwer erschüttert war. Strittig war, ob die Kündigung des Kl gegen die in der Sozialpartnervereinbarung angeordnete Behaltepflicht verstößt und daher unwirksam ist. Die Vorinstanzen verneinten dies, weil ein in seiner Person gelegener Kündigungsgrund vorlag.

