Der Kl war AN und beendete sein Arbeitsverhältnis vorzeitig durch unberechtigten Austritt. Seinen Urlaubsanspruch hatte er zum Zeitpunkt seines Austritts nur teilweise verbraucht. Obwohl das nationale österreichische Recht bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt keine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub vorsieht, machte der Kl Urlaubsersatzleistung geltend.

