Im Jahr 2002 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine Konkurrenzklausel. Nach der damals geltenden Rechtslage sah § 36 AngG noch keine Entgeltgrenze vor. Durch das BGBl I 2006/35 wurde § 36 Abs 2 angefügt, der für die Zulässigkeit neu abgeschlossener Klauseln eine bestimmte Mindesthöhe vorsah. 2018 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst und dabei die ursprüngliche Konkurrenzklausel geringfügig abgemildert (Verkürzung der Geltungsdauer, Absenkung der Vertragsstrafe). Str war, ob es sich bei der Vereinbarung aus 2018 um eine neue und daher unwirksame Vereinbarung handelte, weil die (Mindest-)Entgeltgrenze unterschritten wurde. Die Vorinstanzen verneinten dies.

