Der Kl war bei einem Versicherungsunternehmen als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählte auch die Vermittlung von Versicherungsverträgen, wofür Provisionen vereinbart wurden. Er begehrte einen Buchauszug, um seinen Anspruch auf Provisionszahlung beziffern zu können. Der AG berief sich auf die Provisionsvereinbarung, nach der er ohne Angabe von Gründen Versicherungsanträge annehmen oder ablehnen, auf offene Prämien ganz oder teilweise verzichten oder Versicherungsverträge vorzeitig auflösen könne. Für den Anspruch auf Provision sei nur der Prämieneingang maßgeblich. Allein dieser sei zu beauskunften, nicht hingegen Zahlungsweise, Konvertierung oder Storno. Nach dem ErstG und BerG stand der Buchauszug in den wesentlichen Punkten zu.

