Der Kl, ein Diplomkrankenpfleger in einem Alten- und Pflegeheim, wurde im November 2020 gekündigt. Er hatte sich geweigerte, der Weisung seines AG nachzukommen, sich einmal wöchentlich auf Kosten des AG auf COVID testen zu lassen, erklärte sich aber bereit, eine FFP2-Maske zu tragen. Seine Weigerung begründete er mit seinem Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Tests. Seine daraufhin erfolgte Kündigung focht er gem § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG an, da sie wegen einer offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung eines vom AG in Frage gestellten Anspruches erfolgt sei. Ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte (durch den Nasenabstrich) behauptete er nicht konkret. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

