Der kl Personalausschuss verlangte vom bekl AG den Ersatz der Kosten, die ihm in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 50 Abs 2 ASGG) entstanden sind, als Geschäftsführungskosten iSd § 47 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG). Die Bekl berief sich auf § 58 ASGG, der einen Kostenersatz in Verfahren nach § 50 Abs 2 ASGG in erster und zweiter Instanz ausschließt; dies führe dazu, dass Verfahrenskosten auch nicht im Rahmen des § 47 PBVG vom Betriebsinhaber zu übernehmen sind. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

