Der Kl stand zunächst in einem Lehrverhältnis. Während der Behaltefrist wurde ihm die Kündigung zum Ende der Behaltefrist ausgesprochen. Der Kl focht die Kündigung wegen eines verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) an. Strittig war, ob das AV während der Behaltefrist bereits dem allgemeinen Kündigungsschutz (§§ 105 ff ArbVG) unterliegt. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG hob das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung auf.

