Die Kl war zunächst als Arbeiterin beschäftigt und wurde nach etwa acht Monaten in ein Angestelltendienstverhältnis übernommen. Kurze Zeit darauf befand sie sich im Krankenstand. Strittig war, ob ihr der längere Anspruch auf EFZ nach § 8 Abs 1 AngG zustünde. Das dafür vorausgesetzte Dienstjahr wäre nur unter Anrechnung der Arbeiterdienstzeit zurückgelegt worden. ErstG und BerG entschieden im Sinne der Kl für eine Anrechnung der Arbeiterdienstzeit.

