Nachdem der Kl seine Kündigung erhalten hatte, beantragte der Kl noch am selben Tag die Feststellung seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Dem Antrag wurde rückwirkend stattgegeben. Strittig war, ob der besondere Kündigungsschutz zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits bestand. ErstG und BerG entschieden im Sinne des Klägers.

