Der Kl bezog Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld. Vom PVTr wurde er innerhalb von drei Monaten zu drei Nachuntersuchungen geladen, wobei er der letzten Ladung nicht Folge leistete. Beide Leistungen wurden ihm daraufhin entzogen. Fraglich war, inwieweit die Ermessensentscheidungen des PVTr im sozialgerichtlichen Verfahren überprüfbar sind und welche Kriterien für die Anordnung von Nachuntersuchungen gelten.

