Die Kl erhielt am 15. 3. 2020 als Corona-Verdachtsfall die Anordnung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Am 16. 3. erschien sie dennoch zum Dienst. Ihre Vorgesetzte hatte den Eindruck, sie sei verkühlt, die Kl erklärte jedoch, sie habe kein Fieber und fühle sich so weit gut, verschwieg aber, dass sie am Vortag als Verdachtsfall auf Corona getestet wurde. Am 17. 3. erhielt sie ein positives Testergebnis. Die gesamte Abteilung mit 23 Mitarbeitern wurde unverzüglich in Quarantäne geschickt. Daraufhin wurde die Kl fristlos entlassen. Unter Vorlage eines ein Jahr später eingeholten negativen Antikörpertests wendete die Kl in ihrer Klage ein, sie sei am 16. 3. 2020 nicht an Corona erkrankt gewesen, und bekämpfte die Wirksamkeit der Entlassung. Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend von der Erfüllung des Entlassungstatbestands der Vertrauensunwürdigkeit aus.

