Der Kl war im bekl Krankenhaus zunächst als Hausarbeiter beschäftigt und wurde 2017 in den Bereich Ver- und Entsorgung versetzt. Er weigerte sich, mit Lebensmittelcontainern zu hantieren, da ihm als Hindu und in seiner Funktion als Brahmane und Priester jeder körperliche Kontakt mit Fleisch, Fisch oder Eiern auch in verschlossenen und plombierten Essensbehältern untersagt sei. Seine Wünsche nach Versetzung wurden abgelehnt und er selbst wegen seiner Verweigerungshaltung gekündigt. Der Kl begehrte, die Kündigung gem § 4a iVm § 54d Abs 1 VBO 1995 wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung für unwirksam zu erklären. Das ErstG gab dem Klagebegehren statt, das BerG wies ab.

