Die Kl litt seit 2005 an einer Wanderniere, die Anfang 2016 operativ saniert wurde. In den Jahren 2005 und 2006 hatte sie durch diese Operation bedingte Krankenstände. Sie litt auch an einem chronischen Zervikalsyndrom, das immer wieder zu Krankenständen führte. Aus Kostengründen nahm die Bekl 2017 eine Personalreduktion vor, bei der auch die Kl wegen ihrer vielen Fehlzeiten gekündigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Funktionsbeeinträchtigung durch die Wanderniere mehr vor. Die Kl begehrte, die Kündigung gem § 7 f BEinstG für rechtsunwirksam zu erklären, da sie wegen ihrer Behinderung diskriminiert worden sei. Das ErstG wies ab. Das BerG gab der Berufung statt.

