Die Bekl führt im Rahmen sportrechtlicher Verfahren Dopingkontrollen durch und beschäftigt 14 sog Stammmitarbeiter. Darüber hinaus gibt es etwa 115 fallweise Beschäftigte, die zwischen Jänner und Juli tätig werden. Die Kl ist bei der Bekl als Büroangestellte beschäftigt und wollte im Anschluss an die Elternkarenz Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Die Bekl vertrat hingegen den Standpunkt, dass ein Anspruch auf Elternteilzeit nicht bestehe, weil im Betrieb nicht mehr als 20 DN regelmäßig beschäftigt seien. Die Vorinstanzen berücksichtigen auch die fallweisen Beschäftigten und bejahten den Anspruch auf Elternteilzeit.

