Der Kl war Betriebsfeuerwehrmann. Er hatte Anspruch auf zwei Ruhepausen pro Dienst im Ausmaß von je 30 Minuten. In diesen Pausen durfte er sich nur in die Betriebskantine bzw in einen Pausenraum begeben, musste ein Funkgerät bei sich tragen und im Fall eines Einsatzes binnen zwei Minuten einsatzbereit sein. Ruhepausen wurden nur dann auf die Arbeitszeit des Kl angerechnet und vergütet, wenn sie durch einen Einsatz unterbrochen wurden. Der Kl war der Ansicht, dass sämtliche seiner Ruhepausen Arbeitszeit seien, und begehrte die Vergütung dieser Arbeitszeiten.

