Ein Arbeitnehmer hatte während des Bezuges von Arbeitslosengeld einen freien Dienstvertrag mit Arbeitsbeginn 20. 5. abgeschlossen. Festgelegt war weder eine bestimmte Arbeitszeit noch eine Mindest- oder Höchststundenzahl pro Tag oder Woche. Für den Monat Mai erzielte er ein Einkommen unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Das AMS widerrief den Bezug vom 20. bis 31. 5. und forderte den Betrag zurück. Strittig vor dem VwGH war, ob dieses niedrige Einkommen dennoch zu einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis führte, was das BVwG verneint hatte.

