Die Bekl kündigte im Rahmen einer Restrukturierung zehn DN zum selben Termin, davon sieben über 50-jährige DN. Neun DN klagten dagegen wegen Verstoßes gegen das Frühwarnsystem. Daraufhin sprach die Bekl an drei unterschiedlichen Tagen jeweils eine neuerliche Kündigung von drei dieser DN zum ursprünglichen Kündigungstermin aus, um die Schwellenwerte des Frühwarnsystems zu vermeiden. ErstG und BerG erachteten die Kündigungen als unwirksam.

