Im bekl Unternehmen bestand eine BV über einen Sozialplan, der ua eine freiwillige Abfertigung vorsah. Die BV galt für einvernehmliche Auflösungen und Kündigungen durch den DG. Ausgenommen waren Kündigungen, die vom DN oder vom BR angefochten werden. Der Kl wurde von der Bekl gekündigt, nachdem der Versuch des DG einer einvernehmlichen Auflösung gescheitert war. Der Kl focht die Kündigung an und erhielt keine Abfertigung. Er klagte auf Zahlung der freiwilligen Abfertigung, da der Ausschluss für den Fall einer Kündigungsanfechtung nichtig sei. Die Klage wurde vom ErstG abgewiesen, das BerG gab ihr statt.

