Ein Verein verfügt über eine Geschäftsstelle in Wien und insgesamt zwölf Geschäftsstellen bzw Außenstellen in den Bundesländern. 2017 wurde eine BR-Wahl für alle Mitarbeiter des Vereins abgehalten. Wahlort war die Geschäftsstelle in Wien. Der Wahlvorstand entschied, dass allen DN außerhalb von Wien Wahlkarten zugesendet werden. An sechs Mitarbeiter der Geschäftsstelle Wien wurden Wahlkarten ohne Antragstellung und Beschluss gesendet. Die kl wahlwerbende Gruppe begehrte die BR-Wahl für ungültig zu erklären. Durch die Versendung der Wahlkarten habe der Wahlvorstand dem vom Gesetz vorgesehenen Vorrang der persönlichen Stimmabgabe nicht entsprochen. ErstG und BerG hoben die Wahl auf, da die Voraussetzungen für eine Briefwahl nicht vorgelegen hätten.

