Der Kl war bei der Bekl als Unternehmensberater beschäftigt. Im Dienstvertrag war vereinbart, dass er ein Jahr nach Beendigung in keinem Konkurrenzunternehmen tätig sein durfte. Dafür wurde eine monatliche Entschädigung vereinbart; die Anrechnung eines anderweitigen Erwerbs des Kl sollte sich "nach den gesetzlichen Bestimmungen" richten. Als der Kl kündigte, verweigerte die Bekl die Zahlung der Entschädigung, da diese bei einer DN-Kündigung nicht zur Anwendung komme. Zudem sei das neue Entgelt des Kl anzurechnen, das über seinem bisherigen Entgelt lag. Das ErstG gab der Klage auf Zahlung der Entschädigung statt, das BerG wies die Klage ab.

