Der Kl wurde von seinem ehemaligen DG entlassen. Im Zuge des darauffolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde das DV mit einem Vergleich einvernehmlich beendet, durch den sämtliche Ansprüche bereinigt und verglichen wurden. Im Zeitpunkt der Auflösung und im Anschluss daran war der Kl arbeitsunfähig. Die bekl ÖGK gewährte dem Kl nach der Beendigung zunächst kein und dann nur Krankengeld in halber Höhe, da der Kl ungeachtet des Vergleichs dem Grunde nach einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem ehemaligen DG gehabt habe. Dieser führe zu einem entsprechenden (teilweisen) Ruhen des Krankengelds. Erst nach dem Ende des Entgeltanspruchs gegenüber dem früheren DG gewährte die ÖGK das Krankengeld in voller Höhe. Der Kl begehrte die Zahlung des Krankengelds in voller Höhe ab dem Zeitpunkt der Beendigung. Das ErstG folgte der Rechtsansicht der ÖGK, das BerG gab der Berufung des Kl Folge, da das Gesetz teleologisch auf jene einvernehmlichen Auflösungen zu reduzieren sei, die auf Initiative des DG geschlossen werden.

