Die Kl war im Hotel der Bekl beschäftigt. Im Hotel gab es über 50 DN, ein BR war nicht errichtet. Am 12. 3. 2020 übermittelte die Bekl dem AMS eine Anzeige über eine beabsichtigte Massenkündigung. Sie verwies auf die COVID-Maßnahmen, die zu einem massiven Einbruch der Buchungen geführt hätten, und ersuchte um Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen vor Ablauf der Sperrfrist. Am 13. 3. 2020 legte die Bekl der Kl eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung zum 14. 3. 2020 vor, die diese unterzeichnete. Erst mit Bescheid vom 21. 3. 2020 erteilte das AMS die Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der Frist und sprach aus, dass Kündigungen ab sofort rechtswirksam ausgesprochen werden können. Nach Ansicht der Kl war die einvernehmliche Auflösung vor der Zustimmung des AMS unwirksam und sie begehrte die daraus resultierenden Ansprüche. Das ErstG gab der Klage statt, das BerG wies sie ab.

