Der Kl war Unteroffizier der slowenischen Armee. Er musste einen ununterbrochenen Wachdienst von sieben Tagen pro Monat verrichten. Dieser Wachdienst umfasste Zeiträume, in denen der Kl Überwachungstätigkeit ausübte, und Zeiten der Bereitschaft. Während der Bereitschaftszeiten musste der Kl in der Kaserne präsent und erreichbar sein. Für diese Zeiten erhielt der Kl nicht sein normales Gehalt, sondern eine Bereitschaftsdienstzulage. Der Kl machte Überstundenvergütung für die geleistete Bereitschaftszeit geltend. Der Slowenische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH iW die Frage vor, ob die RL 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL) auf diese Tätigkeit anwendbar ist und wenn ja, ob die Bereitschaftszeit als "Arbeitszeit" einzustufen ist.

