Die erste Kl war in einem Kindergarten als Erzieherin tätig. Ihr AG erließ eine Dienstanweisung zur Einhaltung des Neutralitätsgebots für jene AN, die in Kundenkontakt standen. Danach war es diesen AN untersagt, sichtbare Zeichen ihrer politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung am Arbeitsplatz zu tragen. Die Kl trug ein islamisches Kopftuch am Arbeitsplatz und weigerte sich, dieses nach Aufforderung durch den AG abzulegen. Sie wurde abgemahnt und vom Dienst freigestellt. Die Kl ging gegen die Abmahnung gerichtlich vor, da diese ihres Erachtens eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund ihrer Religion sei. Der AG untersagte im selben Zeitraum einer weiteren AN das Tragen einer Kette mit einem Kreuz.

