Der Bezug der Notstandshilfe eines Arbeitslosen wurde mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, weil er das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe und innerhalb desselben Jahrs bereits zweimal ein Anspruchsverlust auf die Notstandshilfe ausgesprochen wurde. Das BVwG hielt jedoch die bloße Erklärung des Mitbeteiligten, (jetzt) arbeitswillig zu sein, für ausreichend und hob den Bescheid auf.

