Der Revisionswerber war Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen GesbR. Die Gesellschafter hatten zur gemeinsamen Vertretung eine GmbH gegründet, ohne die Geschäftsführungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einzuschränken. Außerdem war er alleiniger Geschäftsführer einer "atypischen stillen Gesellschaft", an der er einen Anteil von 75 % am Gewinn und Verlust hatte. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt er kein Entgelt, das über die Beteiligung am Unternehmensgewinn hinausging. Das BVwG qualifizierte beide gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen als selbstständige Erwerbstätigkeiten und stellte die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG fest.

