Der Vorrückungsstichtag des Kl, ein Vertragsbediensteter, wurde 1984, also noch vor dem Beitritt Österreichs zur EU, festgelegt. Dabei wurde die vorangegangene Zeit als Lehrling bei der Bekl nicht anerkannt. Seit der GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG (RL) handelt es sich daher um eine unzulässige Altersdiskriminierung. Der Kl forderte die Entgeltdifferenz. Strittig war, ob der Lauf der 30-jährigen Verjährungsfrist 1984 oder erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL begonnen hat. ErstG und BerG wiesen die Klage ab.

