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Ergänzende Vertragsauslegung bei Scheinselbstständigkeit

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturPeter Schöffmann, Felix SchörghoferZAS-Judikatur 2021/46ZAS-Judikatur 2021, 196 Heft 4 v. 12.7.2021

Der Kl war aufgrund eines "Werkvertrages" als PR-Berater für das bekl Land Kärnten tätig. Bei einer Abgabenprüfung (GPLA) wurde die Scheinselbstständigkeit dieses Vertragsverhältnisses aufgedeckt. Ein erster Rechtsstreit zwischen dem Kl und dem Land Kärnten endete in einem Vergleich über eine Nachzahlung rückständigen Entgelts. Als die Tätigkeit des Kl später einvernehmlich beendet wurde, war fraglich, wie die dem Kl zustehende Urlaubsentschädigung nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG) zu berechnen war. Der Kl ging davon aus, dass sein AV als Sondervertrag iS des Vertragsbedienstetenrechts abgeschlossen worden wäre, wenn man ursprünglich rechtskonform gehandelt hätte; die Urlaubsersatzleistung sei daher auf Basis seines tatsächlichen Honorars zu berechnen. Die Bekl wandte hingegen ein, es habe kein Sondervertrag vorgelegen, daher sei das wesentlich geringere Entgelt nach dem K-LVBG 1994 heranzuziehen. Strittig war, ob ein Sondervertrag Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein könne. ErstG und BerG bejahten dies.

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