Einer Arbeitslosen war vom AMS die Teilnahme an einem Vorauswahltermin bei einem vom AMS geförderten sozialökonomischen Betrieb angeboten worden. Sie sollte dazu dienen, ein anschließendes befristetes Dienstverhältnis bei diesem Betrieb vorzubereiten. Als sie die Teilnahme ablehnte, wurde ihre Notstandshilfe eingestellt. Das BVwG hob den Bescheid auf, da ihr lediglich eine "Vorbereitungsmaßnahme" mit dem Ziel der Unterstützung beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt angeboten wurde.

