Der Kl bezog vor der mit seinem DG vereinbarten Familienzeit während achteinhalb Monaten Bildungsteilzeitgeld. Fraglich war, ob es sich dabei um eine für den Anspruch auf Familienzeitbonus schädliche Leistung der Arbeitslosenversicherung handle.
Der Kl bezog vor der mit seinem DG vereinbarten Familienzeit während achteinhalb Monaten Bildungsteilzeitgeld. Fraglich war, ob es sich dabei um eine für den Anspruch auf Familienzeitbonus schädliche Leistung der Arbeitslosenversicherung handle.
