Die Kl bezog einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Für die Übermittlung der Nachweise über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bediente sie sich der vom bekl KVTr bekannt gegebenen E-Mail-Adresse. Das Mail langte jedoch bei der Bekl aus unbekannten Gründen nicht ein. Fraglich war, ob das Unterbleiben des Nachweises der Untersuchungen von der Kl zu vertreten sei und sie einen Teil des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes zurückzahlen müsse.

