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Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension erst nach Ruhendmeldung des Gewerbes

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2021/53ZAS-Judikatur 2021, 197 Heft 4 v. 12.7.2021

Der bekl PVTr verpflichtete sich mit Vergleich zur Zahlung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension gem § 133 Abs 2 GSVG an den Kl. Der Kl meldete sein Immobilienmaklergewerbe erst rund sieben Monate nach Beginn des Befristungszeitraums ruhend. Strittig war, ob die Pension erst nach der Ruhendmeldung anfällt.

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