Der bekl PVTr verpflichtete sich mit Vergleich zur Zahlung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension gem § 133 Abs 2 GSVG an den Kl. Der Kl meldete sein Immobilienmaklergewerbe erst rund sieben Monate nach Beginn des Befristungszeitraums ruhend. Strittig war, ob die Pension erst nach der Ruhendmeldung anfällt.

