Ein bulgarisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen stellt AN in Bulgarien ein, überlässt diese AN aber nur an Beschäftiger in anderen Mitgliedsstaaten, überwiegend in Deutschland. Bulgarische Behörden verweigerten die Ausstellung einer A1-Bescheinigung für einen AN, der eingestellt wurde, um an einen Beschäftiger in Deutschland überlassen zu werden, da das bulgarische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen keine nennenswerten Aktivitäten iS der VO 987/2009 in Bulgarien ausübte. Das Unternehmen wandte sich gegen diese Entscheidung, und argumentierte, dass die Auswahl und Einstellung der AN, die in Bulgarien erfolgte, eine nennenswerte Aktivität iS der VO 987/2009 sei. Das lokale bulgarische Verwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob dieses Vorgehen der Behörden VO-konform ist.

