Der Kl war als Arbeiter bei dem bekl Unternehmen beschäftigt, das Dienstleistungen ua im Bereich der Reinigung erbringt. Der Kl wurde für die Abfallentsorgung in einem Großkrankenhaus eingesetzt. Seine Einschulung erfolgte durch DN der Bekl, die auch die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften kontrollierten. Die Bekl entschied selbst, wie viele Mitarbeiter sie einsetzte und erstellte die Dienstpläne. Urlaubswünsche und Krankenstände wurden mit der Bekl besprochen. Vom Krankenhaus wurden keine Weisungen an den Kl erteilt, es gab lediglich Vorgaben für den zeitlichen Ablauf der Touren. Bei Beanstandungen der Müllentsorgung wandte sich das Krankenhaus an die Bekl. An Arbeitskleidung erhielt der Kl vom Krankenhaus nur Arbeitshandschuhe. Die DN der Bekl verfügten im Krankenhaus weder über einen Umkleideraum noch über einen Spind und durften auch die vorhandenen Duschen nicht in Anspruch nehmen. Die Bekl erhielt für ihre Dienstleistungen ein Pauschalentgelt. Für das Fernbleiben ihrer DN hatte die Bekl eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Kl machte Ansprüche aus dem KollV für Arbeitskräfteüberlasser geltend. ErstG und BerG qualifizierten die Leistungserbringung durch die Bekl allerdings als Werkvertrag.

