Der Kl hatte mit der bekl GmbH & Co KG einen "Geschäftsführer-Dienstvertrag" abgeschlossen, mit dem er neben zwei weiteren Geschäftsführern zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH berufen wurde. Im Gesellschaftsvertrag der Bekl war vorgesehen, dass zu bestimmten Angelegenheiten ein Gesellschafterausschuss zustimmen muss. Dazu gehörte auch die Beendigung des DV des Kl. Auch im Gesellschaftsvertrag der GmbH wurde diese Befugnis einem Gesellschafterausschuss übertragen, der aus denselben Personen besteht wie jener der Bekl. Der Kl erhielt ein Kündigungsschreiben des Gesellschafterausschusses und wurde im Anschluss als Geschäftsführer abberufen. In seiner Klage berief er sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung, für deren Ausspruch nach seiner Ansicht die verbleibenden Geschäftsführer zuständig gewesen wären. Das ErstG wies seine Klage ab, das BerG gab ihr statt.

