Die Kl begehrte offene Provisionen aus einem bereits beendeten AV. Der AV enthielt eine Schlichtungsklausel, wonach für Ansprüche aus dem AV (nur) die AN zunächst eine Schlichtungsstelle anzurufen hätte. Die Kl hatte vor der Klage keine Schlichtungsstelle angerufen. Die bekl AG wandte die mangelnde Klagbarkeit des Anspruchs ein. Strittig war die Gültigkeit der Schlichtungsklausel. ErstG und BerG bejahten dies und wiesen die Klage ab.

