Eine österreichische Gesellschaft beschäftigte neun von einem inländischen Unternehmen überlassene ausländische AN ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Das LVwG verhängte deshalb gestützt auf die Entscheidung des EuGH C-64/18, Maksimovic (s ZAS-Judikatur 2019/107), eine Gesamtgeldstrafe über den Gf der Gesellschaft. Der BMF brachte in seiner Rev vor, nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG sei bei reinen Inlandssachverhalten für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Strafe zu verhängen. Der Gf wendete ein, dies hätte eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung zur Folge.

