Das AV des Kl zur bekl AG wurde während eines Krankenstandes einvernehmlich beendet. Der Krankenstand dauerte über das Ende des AV hinaus an. Strittig war, ob eine anteilige Sonderzahlung auch für die Entgeltfortzahlung nach Beendigung des AV oder nur für das aufrechte AV zusteht. ErstG und BerG gaben der Klage statt.

