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Übernahme eines Krisenpflegekinds stellt nur bei Unentgeltlichkeit eine Kindererziehungszeit dar

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2021/41ZAS-Judikatur 2021, 147 Heft 3 v. 11.5.2021

Die Kl übernahm für 11 Monate ein Kind in Krisenpflege und bezog dafür Pflegeelterngeld. Zusätzlich schloss sie mit dem zuständigen Land als Kinder- und Jugendhilfeträger einen freien Dienstvertrag, der ein monatliches Entgelt von brutto € 460,- vorsah. Strittig war, ob diese Zeit als Kindererziehungszeit für die Betreuung eines Pflegekinds zu berücksichtigen sei.

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