Der Kl ist bei der Bekl beschäftigt. Er bewarb sich erfolglos auf zwei Leitungsfunktionen. Mit seiner Klage begehrte er die Entgeltdifferenz zu den ausgeschriebenen Stellen, da er aufgrund fehlender Parteizugehörigkeit nicht befördert worden sei. Dadurch habe die Bekl gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung iS des GlBG verstoßen und eine willkürliche Personalentscheidung getroffen. Das ErstG gab der Klage wegen Verjährung keine Folge. Das BerG wies die Sache zurück; es müsse festgestellt werden, ob eine willkürliche Personalentscheidung vorlag. Vor dem OGH war vor allem strittig, welche Verjährungsfrist anzuwenden ist.

