Der Bekl war während der Bundespräsidentenwahl 2016 Bezirkshauptmann. Die kl Republik Österreich bringt in ihrer Klage vor, der Bekl habe durch sein rechtswidriges und grob fahrlässiges Verhalten als Wahlleiter bei der Auszählung von Wahlkartenstimmen eine Wiederholung der Wahl erforderlich gemacht und dadurch erhebliche Mehraufwendungen verursacht. Der Bekl wendete dagegen ua ein, dass er die Auswertung der Briefwahl-Stimmen an den stellvertretenden Bezirkswahlleiter delegiert habe. Die bei der Auszählung unterlaufenen Rechtswidrigkeiten seien ihm daher nicht zurechenbar. ErstG und BerG wiesen das Begehren auf Schadenersatz ab.

