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Rufbereitschaft als Arbeitszeit

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturDaniela KrömerZAS-Judikatur 2021/44ZAS-Judikatur 2021, 148 - 149 Heft 3 v. 11.5.2021

Der erste Kl war spezialisierter Techniker in Sendeanlagen. Da die Sendeanlagen teils weit von seinem Wohnort entfernt waren, konnte der Kl außerhalb seines Dienstes in den Sendeanlagen wohnen. Neben seinen regulären Diensten hatte der Kl täglich eine sechsstündige Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaft musste der Kl telefonisch erreichbar sein und sich bei Bedarf innerhalb einer Stunde an seinem Arbeitsplatz, dh der Sendeanlage, einfinden. Der Kl musste nur dringende Aufgaben unmittelbar ausführen, die übrigen Tätigkeiten konnten später, während der regulären Arbeitszeit, ausgeführt werden. Die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung des ersten Kl waren allerdings aufgrund der Lage des Arbeitsorts während der Rufbereitschaft stark eingeschränkt. Der Kl war daher der Auffassung, dass die Zeiten seiner Rufbereitschaft zur Gänze Arbeitszeiten sind, und verlangte eine Vergütung dieser Zeiten als Arbeitszeiten.

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