Die Kl wird vom bekl AG im Zuge eines "Rahmen-Werkvertrages" bei einem anderen inländischen Unternehmen eingesetzt, das eine Brauerei betreibt. Sie erledigt ihre Arbeit (Reparatur von Bügelflaschen) mit dem Werkzeug der Brauerei und stellte kein abweichendes unterscheidbares Produkt her. Die Kl fordert Entgelt nach dem Arbeitskräfteüberlassungs-KollV. Strittig ist, ob zwischen der bekl AG und der Brauerei ein Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Die Vorinstanzen geben dem Klagebegehren statt.

